Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2022 - 5 TaBV 10/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 77 Abs 3 BetrVG, § 123 Abs 1 BGB, § 313 BGB, § 1 TVG, § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG
Betriebsvereinbarung - Sperrwirkung von Tarifverträgen - Anfechtung - Störung der Geschäftsgrundlage - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 77 Abs. 3 ; BGB § 123 ; BGB § 313
Betriebsvereinbarung; Sperrwirkung; Schichtplan; Individualanspruch; Anfechtung; arglistige Täuschung; Geschäftsgrundlage - Sperrwirkung von Tarifverträgen - rechtsportal.de
BetrVG § 77 Abs. 3 ; BGB § 123 ; BGB § 313
Voraussetzungen der Sperrwirkung eines Tarifvertrages gegenüber einer Betriebsvereinbarung
Kurzfassungen/Presse (2)
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Betriebsvereinbarung: Durchführungsanspruch des Betriebsrats und Sperrwirkung von Tarifverträgen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Sperrwirkung eines Tarifvertrages gegenüber einer Betriebsvereinbarung
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 24.02.2022 - 5 BV 19/21
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2022 - 5 TaBV 10/22
Papierfundstellen
- NZA-RR 2023, 142
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 18.01.2005 - 3 ABR 21/04
Streit der Betriebsparteien über Betriebsrentenberechnung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2022 - 5 TaBV 10/22
(BAG, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 3 ABR 21/04 - Rn. 35, juris = NZA 2006, 167).Entscheidend ist, was der Betriebsrat mit seinem Antrag letztlich begehrt (BAG, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 3 ABR 21/04 - Rn. 36, juris = NZA 2006, 167).
Soweit die Betriebsvereinbarung keine Regelung enthält und der Arbeitgeber tarifliche oder gesetzliche Vorschriften vollzieht, hat der Betriebsrat keinen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruch (BAG, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 3 ABR 21/04 - Rn. 37, juris = NZA 2006, 167).
- BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17
Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2022 - 5 TaBV 10/22
Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt (BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 16, juris = NZA 2018, 871).Das gilt selbst dann, wenn die von ihnen getroffene Regelung für die Arbeitnehmer günstiger ist als diejenige der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 17, juris = NZA 2018, 871).
- LAG Düsseldorf, 24.06.2021 - 5 TaBVGa 1/21
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2022 - 5 TaBV 10/22
Das Landesarbeitsgericht ist in dem Beschluss vom 07.12.2021 - 5 TaBVGa 1/21 - davon ausgegangen, dass die vorzeitige Anwendung von Bestandteilen des zum 01.01.2022 in Kraft tretenden Manteltarifvertrages nicht Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung sei, weshalb ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht vorliege.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie auf das Vorbringen und die Beschlüsse in dem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Arbeitsgericht Schwerin, Aktenzeichen 5 BVGa 4/21; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen 5 TaBVGa 1/21) Bezug genommen.
- BAG, 11.07.2012 - 2 AZR 42/11
Prozessvergleich - Anfechtung - Rücktritt
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2022 - 5 TaBV 10/22
Das subjektive Merkmal "Arglist" liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht (BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 22, juris = NZA 2012, 1316). - BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19
Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2022 - 5 TaBV 10/22
Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (z. B. BAG, Urteil vom 03. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 54 = NZA 2021, 347). - BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09
Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2022 - 5 TaBV 10/22
Der Betriebsrat kann daher vom Arbeitgeber aus der betreffenden Betriebsvereinbarung iVm. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch deren Durchführung im Betrieb verlangen (BAG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 - Rn. 16, juris = NZA 2010, 1433).